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AGB

transpaAllgemeine Geschäftsbedingungen
 
1.     Allgemeines
1.1
Es gilt das deutsche Recht.
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
 
1.2
Alle Absprachen bedürfen der Schriftform, dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen. Angebote sind für den Auftragnehmer 30 Kalendertage bindend.
 
2.     Angebots- und Entwurfsunterlagen, sowie Bildmaterial
2.1
Von uns ausgestellte Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Behördliche und anderweitige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
 
 
 
3.     Auftragsannahme
3.1
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
 
3.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferung- und/oder Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
 
3.3
Mit Auftragserteilung und entsprechender Auftragsannahme gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Bildmaterial, über ausgeführte Arbeiten, für Eigenwerbung zu nutzen.
 
4.     Abschlagszahlungen
4.1
Bei beidseitiger Auftragsbestätigung und vor Auftragsbeginn durch den Auftragnehmer ist seitens des Auftraggebers eine Abschlagszahlung in Höhe von mindestens 30% der Auftragssumme zu leisten. Eine weitere Abschlagszahlung, in Höhe von 30% der Auftragssumme, erfolgt nach Fertigstellung eines Leistungsabschnittes, bzw. in angemessenem Zeitraum. Restzahlung erfolgt nach Zugang der Schlußrechnung. Dies gilt insbesondere bei Erstkunden.
 
5.     Lieferung und Leistung
5.1
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigungen begonnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen gemäß  Abs.2 Ziffer 2.1 beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
 
6.     Technische Hinweise
6.1
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere
- Beschläge und gängige Bauteile sind regelmäßig zu kontrollieren und evtl. zu
  ölen oder zu fetten.
- Abdichtungsfugen unterliegen Wartungsarbeiten
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart
  und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
 
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hier durch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
 
7.     Gewährleistung
7.1
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung, bzw. Leistung oder bei Abnahme schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
 
7.2
Bei sämtlichen festgestellten Mängeln besteht seitens des Auftragnehmers zunächst ein Nachbesserungsrecht. Schlägt die Nachbesserung oder nach unserem billigen Ermessen eine Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder - sollte es sich um einen schwerwiegenden Mangel handeln - Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
 
7.3
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
Schadensersatzansprüche sind für den Fall der nur einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Entgangener Gewinn und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
 
8.     Schlusszahlung
8.1
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Schlußrechnung sofort und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
              
8.2
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers einschließlich Minderungsansprüche ist ausgeschlossen, falls sie von uns nicht ausdrücklich anerkannt wird oder der Gegenanspruch auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruht oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
8.3
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bzw. weiteren Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung einstellen.
 
9.     Vorzeitige Kündigung
9.1
Kündigt  der  Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht  zu vertreten hat den Auftrag, so werden für Planung, Arbeitsvorbereitung und entgangenen Gewinn  20% der Auftragssumme ohne besondere Nachweise berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
 
 9.2
Bei fortgeschrittenen Verhandlungen mit Projektierungsarbeiten und Zuarbeiten über das normale Maß hinaus behalten wir uns das Recht vor, im Nichtauftragsfall die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
 
9.3
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
-  wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
   den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistungen auszuführen.
-  wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
   Schuldnerverzug gerät.
 
10.   Eigentumsvorbehalt
10.1
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen.
 
11.   Erfüllung und Gerichtstand
11.1
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Straubenhardt. Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht 75175 Pforzheim Lindenstraße 8.
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Lärchenweg 15 • 75334 Straubenhardt • Tel 07082 50387 • Fax 07082 413658 • E-Mail • AGB • IMPRESSUM